Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen anderslautenden Bedingungen des Kunden vor, sofern solche von der MEYER GRUPPE (Meyer AG / Schweizer AG) (in der Folge „Lieferantin“) nicht ausdrücklich anerkannt werden.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Formulars Bestellung/Kaufvertrag zustande. In allen anderen Fällen kommt der Vertrag grundsätzlich mit der schriftlichen Annahme des Angebots der Lieferantin (i.d.R. durch Unterzeichnung des Angebots) durch den Kunden zustande. Die Lieferantin versendet daraufhin eine Auftragsbestätigung.
Wird das Angebot nicht durch Unterschrift auf dem Angebot angenommen und/oder gibt es Änderungen zum Angebot, so kommt der Vertrag mit der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande.
Auf dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgehaltene Vertragsbedingungen sind verbindlich und gehen den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
3. Lieferung / Übergang von Nutzen und Gefahr
Für den Umfang der Lieferung ist die Bestellung/Kaufvertrag, das Angebot bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Liefertermine verstehen sich ab Werk. Lieferverzögerungen seitens von Unterlieferanten können zu Terminverschiebungen führen, die den Kunden nicht zu Schadenersatzansprüchen berechtigen.
Infolge verspäteter Lieferung kann die Bestellung nicht annulliert werden.
Jegliche Haftung für allfällige mit Verzug erfolgende Lieferungen/Leistungen wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
Lieferungen per Bahn oder Camion gehen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab dem Standort der Lieferantin auf den Kunden über.
4. Leistungen / Planung / Bestellungsänderungen
Für spezielle Aufwendungen wie Bauführung und Planung etc. werden die Kosten nach vorheriger schriftlicher Abmachung in Rechnung gestellt.
Nicht inbegriffen ist der Anschluss der Wasserleitungen, die Maurerarbeiten, Spitzarbeiten, Holzbauarbeiten, elektrische Anlagen, Verlegen und Montieren von Schwemmkanalrosten und Schwemmkanalschiebern.
Ebenso gehen die Kosten der Kranarbeiten zu Lasten des Bauherrn. Die Verschnitte der Roste (Guss- oder Betonroste) werden als ganze Roste verrechnet.
Bei Bestellungsänderungen erfolgt die Abrechnung (Mehr- oder Mindermaterial) nach den aktuellen Einheitspreisen.
Aussparungen müssen gemäss den Detailplänen der Lieferantin ausgeführt werden. Andernfalls wird jede Haftung für Folgekosten abgelehnt.
Die Aussparungspläne sowie allfällige Armierungspläne oder Aufträge für Ingenieurarbeiten müssen vom Bauherrn oder Architekten an die verantwortliche Ingenieurfirma weitergeleitet werden.
5. Montagearbeiten
Die Montagearbeiten und Transportkosten werden gemäss Bestellung/Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt. Auf Montagekosten werden keine Rabatte gewährt.
Die Zu- und Wegfahrt der Monteure sowie die Vormontage-Arbeiten in den Räumlichkeiten unserer Unternehmungen werden als Montagezeit verrechnet.
Bei Selbstmontage werden die Vorbereitungsarbeiten (Rüstzeit) und die Transportkosten zusätzlich verrechnet.
Kanthölzer, Adriastützen und Schiftholz sowie Schalungsmaterial und Baukranbenützung müssen für die Montage der Einrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das Einfüllen von Betonaussparungen muss bauseits erfolgen.
Die Lieferfahrzeuge der Lieferantin sind mit einem Anbaukran am Heck der Fahrzeuge ausgerüstet. Es muss mit diesen Fahrzeugen in die entsprechende Montageposition gefahren werden können. Ansonsten müssen vom Bauherrn entsprechende Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
6. Preise
Es gelten die Preise gemäss Offerte, Bestellung/Kaufvertrag bzw. Auftragsbestätigung. Die in der Offerte genannten Materialpreise basieren auf dem Stand der Offerterstellung. Die nach der Offerterstellung bis zur Lieferung erfolgten Preissteigerungen auf dem Material werden dem Kunden weiterbelastet.
In diesem Sinn besteht ein Recht der Lieferantin, den Preis einseitig anzupassen. Regiearbeiten werden gesondert gemäss Monteur-Rapport verrechnet.
Bei Bestellungsänderungen erfolgt die Abrechnung (Mehr- oder Mindermaterial) nach den aktuellen Einheitspreisen.
Auf Montagekosten und Sonderanfertigungen werden keine Rabatte gewährt.
Für spezielle Aufwendungen wie Bauführung, Planung etc. werden die Kosten nach vorgängig erfolgter, schriftlicher Abmachung in Rechnung gestellt. Auf Montagekosten werden keine Rabatte gewährt.
7. Zahlungen
Sofern bei der Bestellung/Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes verabredet wird, ist der Preis gemäss Lieferverzeichnis wie folgt zu entrichten: Akontozahlungen werden gemäss Baufortschritt in Rechnung gestellt. Diese sind innert 10 Tagen netto zu bezahlen. Der Rest der Zahlung erfolgt nach der Schlussabrechnung und nach den Abmachungen gemäss Bestellung/Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung.
Nach dem Rechnungsverfall wird ein Verzugszins von 8% in Rechnung gestellt.
Die Mahngebühren betragen für die 2. Mahnung Fr. 25.- und jede weitere Mahnung zusätzlich Fr. 10.-.
Die weiteren Kosten (wie u.a. Regiearbeiten) werden mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt.
Es werden keine Abzüge für Baureinigungen, Versicherungen etc. gewährt. Die Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken, für Export-Kunden in EUR.
Für Occasionsmaschinen gilt Barzahlung bei Übernahme der Maschine.
Die Verrechnung des Preises mit Forderungen gegenüber der Lieferantin ist ausgeschlossen. Das Verrechnungsverbot gilt insbesondere für Gewährleistungs- und Haftpflichtansprüche.
9. Gewährleistung
Sachgewährleistung wird dann übernommen, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt hat. Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn ein Schaden durch unsachgemässe Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen aufgetreten ist. Die Sachgewährleistung gilt für die Dauer von 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme und erstreckt sich auf jene Teile, die nachweisbar infolge Material- oder Konstruktionsfehler unbrauchbar geworden sind.
Der Kunde prüft das Produkt nach Erhalt/Abnahme umgehend und ist verpflichtet, Mängel umgehend zu rügen. Später auftretende Mängel sind nach Entdeckung umgehend zu rügen. Rügt der Kunde nicht rechtzeitig, sind die Mängelrechte erloschen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche werden soweit rechtlich zulässig wegbedungen. Es besteht einzig das Recht auf Nachbesserung, wobei die Transport- und Montagekosten zu Lasten des Kunden gehen. Jegliche über die oben festgehaltene Gewährleistung hinausgehenden Ansprüche werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.
Die Lieferantin haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, welche dem Kunden durch eine mangelhafte oder verspätete Lieferung entstehen (wie entgangener Gewinn, Drittschäden usw.). Die Lieferantin haftet - soweit gesetzlich zulässig – insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm bei Lieferung übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitung entfällt jegliche Haftung der Lieferantin.
Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf der Maschine die Betriebsanleitung mitzuliefern.
10. Umtausch und Rücknahmen
Material-Umtausch oder Rücknahme ist nur innert 10 Tagen nach Auslieferung und nach vorheriger Absprache möglich. Kosten für Umtausch oder Rücknahme werden nach Aufwand dem Kunden belastet. Rücksendungen erfolgen immer zu Lasten des Bestellers.
Umtausch oder Rücknahme sind bei Sonderanfertigungen nicht möglich.
Für bestellte und zurückgegebene Teile erfolgt ein Bearbeitungs-Zuschlag von mindestens 20%. Zurückgegebene Teile müssen neu, unbeschädigt und sauber sein. Gehäuse von elektrischen Schaltern oder Steuerungen dürfen nicht gebohrt sein.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Kunde unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Lieferantin.
Die Lieferantin ist allerdings berechtigt, den Kunden an dessen Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen.
01/2019